Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “ghaus e.V.”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Er schafft Raum für mehr
Lebensqualität in Form von kreativer Entfaltung und Kommunikation. Hierzu veranstaltet
er Konzerte, Partys, Ausstellungen, Vorträge, Diskussionen und Workshops und er stellt
die benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung, sowie führt alle ihm zur Erreichung des
Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

Der Verein soll an Einrichtungen, die seinem Zweck dienlich sind, mitwirken und diese
unterstützen. Um den Vereinszweck besser zu erfüllen, kann er solche Einrichtungen auch
selbst eröffnen und betreiben.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31. Dezember 2003.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele
(dazu vgl. § 2) unterstützt. Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen aktiver und
passiver Mitgliedschaft.

§ 4.1 aktive Mitglieder
Nur aktive Mitglieder sind stimmberechtigt. Diesen Status erlangt man durch schriftliche
Beitrittserklärung und deren Annahme durch die einfache Mehrheit im Vorstand. Die
Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 4.2 passive Mitglieder
Passives Mitglied wird man durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedbeitrags, sowie durch Billigung mindesten eines aktiven Mitglieds. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 4.3 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in ganz besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben, kann die
Ehrenmitgliedschaft angeboten werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Mehrheitsbeschluss. Die Ehrenmitglieder sind auf Lebenszeit von der Beitragspflicht
befreit und sind stimmberechtigt.

§ 4.4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung der aktiven Mitgliedschaft ist jederzeit möglich durch schriftliche Erklärung
mit einer Frist von drei Monaten.

Die passive Mitgliedschaft endet bei Nichtzahlung des Beitrags automatisch.
§ 4.5 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden;

- bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Interessen des Vereins
- bei wiederholter Mahnung nicht gezahlter Beiträge

Es gibt keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Beiträge.

§ 5 Organe
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand
Ausschüsse

§ 5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das zentrale Organ des Vereins; sie entscheidet in Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Vorstandsmitglied, oder aktives Mitglied wird zum
Versammlungsleiter berufen.

a) Die Einladung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens vier
Wochen vorher schriftlich zu erfolgen, zusätzlich durch Aushang im Vereinslokal und
Eintrag im Internet-Forum.
b) Vorschläge für die Tagesordung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftlich einzureichen.
c) Die endgültige Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung vom Vorstand zuzuleiten.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden
Vereinsmitglieder. Passive Mitglieder können beratend zur Meinungsbildung beitragen, sind
in der Mitgliederversammlung aber nicht stimmberechtigt.
e) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; für Beschlüsse zu Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist
eine drei-viertel-Mehrheit erforderlich.
f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 5.1.1 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Kalendervierteljahr
statt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle Jahre den Vorstand. Der Vorstand wird
durch die einfache Mehrheit gewählt. Im Falle der Stimmgleichheit findet eine Stichwahl
statt. Bei nochmaliger Stimmgleichheit entscheidet das Los. Wählbar sind alle aktiven
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für :
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes
c) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
d) Wahl eines Mitglieds als Kassenprüfer
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
f) Aufnahme und Ausschluß (in Streitfällen) von Mitgliedern
g) Entscheidung über den jährlichen (vom Vorstand aufgestellten) Haushaltsplan

§ 5.1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder, oder der Vorstand dies wünscht
(unter schriftlicher Angabe der Gründe), ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Zum Verfahren siehe § 5.1a-c

§ 5.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 gleichberechtigten Mitgliedern:
der Präsident
der Vize
der Schriftführer
der Kassenwart

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt den Verein nach aussen jeweils allein zu
vertreten. Sie haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters als Vorstand im Sinne des §26
BGB.

Der Vorstand hat nach der Satzung zu handeln, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu beachten und auszuführen, sowie alle erreichbaren Ziele und Aufgaben des Vereins
wahrzunehmen.

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand wird auf ein Jahr von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für Vorstandsmitglieder, die während der
Amtszeit ausscheiden, können Nachfolger kooptiert werden.

Die Vorstandstätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt.

Zu Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Der Vorstand ist
beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Der Vorstand faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich festzuhalten. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die aktiven
Mitglieder werden über Inhalte und Ergebnisse jeder Sitzung informiert.

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern in eigener Verantwortung.
b) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.

§ 5.2.1 Präsident
Der Präsident repräsentiert den Verein nach aussen. Er verfügt über ein doppeltes
Stimmrecht bei Vorstandssitzungen.

§ 5.2.3 Schriftführer
Der Schriftführer hat neben der Bearbeitung des allgemeinen Schriftverkehrs über jede
Verhandlung des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen.
Von diesen Protokoll hat er unverzüglich den Vorstandsmitgliedern eine Abschrift zuzuleiten.
§ 5.2.4 Kassenwart
Die kassentechnischen Aufgaben obliegen dem Kassenwart. Er hat laufend dem Vorstand
über die finanziellen Verhältnisse zu berichten. Der Kassenwart hat der
Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Der Kassenwart verwaltet das Vermögen.

§ 5.3 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Einrichtung von Ausschüssen. Sie haben die
Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in praktischen und
wissenschaftlichen Bereichen Arbeit zu leisten. Jeder Ausschuß wählt einen Vorsitzenden.
Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt.
Der Kassenprüfer hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres eine Prüfung der Kassen und
des Jahresabschlusses vorzunehmen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen
Kassenprüfbericht zu erstatten.

§ 7 Vereinsordnung
Der Verein kann sich eine Vereinsordnung geben, welche die Mitgliederversammlung bei
der Hauptversammlung beschließt.

§ 8 Beiträge und Mittelverwendung
Die zur Durchführung der Vereinsaufgabe erforderlichen Mittel werden durch
Mitgliedsbeiträge, Kostenrechnungen, Spenden, Zuschüsse der öffentlichen Hand und
Kreditaufnahme aufgebracht.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird wahlweise monatlich oder jährlich
entrichtet.

Eine Beitragsrückerstattung erfolgt bei Erlöschen der Mitgliedschaft nach §§ 4.4 und 4.5 der
Satzung nicht.

Über das auf einem Vereinskonto liegende Barvermögen des Vereines, können nur
Vorstandsmitglieder Auszahlungen tätigen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Grundlegende Entscheidungen über die Verwendung der Mittel, sowie über eine
Kreditaufnahme trifft die Mitgliederversammlung.

Veräußerungen von vereinseigenen Gegenständen sind nur über einen entsprechenden
Beschluss, den der Vorstand fasst, möglich.

§ 9 Persönlicher Haftungsausschluss der Vereinsmitglieder
Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfordert eine drei-viertel-Mehrheit der
Mitgliederversammlung (§ 5.1.1 c).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vereinsvermögen auf die aktiven
Vereinsmitglieder aufgeteilt.

Arnheim, den 15.03. 2003

Lars Schulte
Gerhard Franken
Oliver Theisen
Torsten Wiese
Fabian Kiss
Nils Keuntje
Markus Labs

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